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Die GmbH: Das neue GmbH-Recht


GmbH: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil beteiligt.


Stammkapital: Mindestens CHF 20'000.00. Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens CHF 100.00 betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden.


Genussscheine: Die Statuten können Genussscheine vorsehen.


Statuten, Minimalinhalt: Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. die Firma (= Name der Gesellschaft) und Sitz der Gesellschaft;
  2. den Zweck der Gesellschaft;
  3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
  4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.


Statuten, bedingt notwendiger Inhalt: Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

  1. Begründung und Ausgestaltung der Nachschuss und Nebenleistungspflichten;
  2. Begründung und Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
  3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter;
  4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;
  5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind;
  6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
  7. Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts, sich vertreten zu lassen;
  8. Genussscheine;
  9. Statutarische Reserven;
  10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;
  11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;
  12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;
  13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;
  14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;
  15. die Zusicherung von Bauzinsen;
  16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
  17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung;
  18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;
  19. andere als gesetzliche Auflösungsgründe.


Statuten, bedingt notwendiger Inhalt, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen: Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen über:

  1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;
  2. der Uebertragung von Stammanteilen;
  3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung;
  4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;
  5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;
  6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer;
  7. der Geschäftsführung und der Vertretung;
  8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.


Statutenänderung: Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Aenderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.


Stammanteile, Urkunde: Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden.


Stammanteile, Uebertragung, Form des Vertrages: Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form. In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenmommen werden wie in der Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile (Art. 777a OR).


Stammanteile, Uebertragung, Zustimmungserfordernisse: Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Von dieser Regelung können die Statuten abweichen (Verzicht auf das Erfordernis der Zustimmung, Festlegung von Verweigerungsgründen, bei Uebernahme durch die Gesellschaft zum wirklichen Wert usw., Art. 786 OR). Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.


Stammanteile, Uebertragung, besondere Erwerbsarten: Bei Erwerb durch Erbgang, Erbeilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erfolgt die Uebertragung ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Für die Ausübung des Stimmrechtes und der damit verbundenen Rechte bedarf die übernehmende Person jedoch der Anerkennung durch die Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter. Eine solche Verweigerung ist nur möglich, wenn die Gesellschaft die Uebernahme zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches auf eigene Rechnung, auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter anbietet.


Stammanteile, Anteilbuch: Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch.


Stammanteile, Eintragung ins Handelsregister: Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.


Stammanteile, Nachschüsse und Nebenleistungen: Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.


Stammanteile, Vorzugsstammenteile: Gemäss den Vorschriften über die Aktiengesellschaft.


Gesellschafter, Zustellung des Geschäftsberichtes und des Revisionsberichtes: Spätestens mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung an alle Gesellschafter.


Gesellschafter, Auskunfts- und Einsichtsrecht: Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht auf Einsichthahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Besteht die Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung. Allenfalls entscheidet das Gericht.


Gesellschafter, Treuepflicht: Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt.

Ein Konkurrenzverbot ist statutarisch möglich, eine Aufhebung eines solchen durch die Zustimmung aller Gesellschafter oder (bei entsprechender statutarischer Regelung) durch die Gesellschafterversammlung

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern.


Organisation der GmbH, Organe:


Gesellschafterversammlung: Ist das oberste Organ der Gesellschaft.


Gesellschafterversammlung, unübertragbare Aufgaben:

  1. Aenderung der Statuten;
  2. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
  3. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers;
  4. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
  6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
  7. die Entlastung der Geschäftsführer;
  8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen bzw. Die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
  9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
  10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
  11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
  12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
  13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
  14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
  15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
  16. die Auflösung der Gesellschaft;
  17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
  18. die Beschlussfassung über Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.

Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtgten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.


Gesellschafterversammlung, Einberufung: Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Vorbehalten ist die Universalversammlung. (Die Einberufungsfrist kann statutarisch bis auf 10 Tage reduziert werden.)

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt.

(Im übrigen wird auf das Aktienrecht verwiesen.)


Gesellschafterversammlung, Stimmrecht: Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben mindestens eine Stimme. Die Statuten können das Stimmrecht anders festlegen.


Gesellschafterversammlung, Ausschliessung vom Stimmrecht: Bei Teilnahme an der Geschäftsführung: Entlastung der Geschäftsführer.

Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft: Verkäufer der Stammanteile.

Betroffene Personen bei Beschlüssen über die Zustimmung zu konkurrenzierenden sowie gegen die Treuepflicht verstossenden Tätigkeiten von Gesellschaftern.


Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung und Wahlen: Absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, eine anderslautende statutarische Regelung bleibt vorbehalten.


Gesellschafterversammlung, Beschlüsse mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und mindestens die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals: Erforderlich für

  1. Die Aenderung des Gesellschaftszweckes;
  2. Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
  3. Erschwerung, Ausschluss oder Erleichterung der Uebertragbarkeit der Stammanteile;
  4. Abtretung von Stammanteilen, Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
  5. Erhöhung des Stammkapitals;
  6. Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
  7. Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
  8. Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
  9. Ausschluss eines Gesellschafters aus statutarischen Gründen;
  10. Sitzverlegung;
  11. Auflösung der Gesellschaft.
  12. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere als gesetzliche Mehrheiten festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.


Geschäftsführung: Ohne anderslautende Statutenbestimmungen üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person beteiligt, so bezeichnet diese eine natürliche Person. Die Statuten können dafür die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung verlangen.

Bei mehreren Geschäftsführern regelt die Gesellschafterversammlung den Vorsitz. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Eine andere statutarische Regelung ist möglich.

Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder durch einen Direktor erfüllt werden.


Geschäftsführung, Aufgaben: Angelegenheiten, die nicht der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

Aufgaben des Vorsitzenden der Geschäftsführung:

  1. Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung
  2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern
  3. Anmeldungen beim Handelsregister


Geschäftsführer, Sorgfalts- und Treuepflicht, Konkurrenzverbot: Die Geschäftsführer müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in güten Treuen wahren.

Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben statutarische Bestimmungen und Zustimmung durch die übrigen Gesellschafter (ev. statutarisch durch die Gesellschafterversammlung).


Geschäftsführer, Gleichbehandlungspflicht: Die Geschäftsführer müssen die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich behandeln.


Revisionsstelle: Für die Revisionsstellen sind die Vorschriften des Aktienrechtes entsprechend anwendbar. Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.


Revisionsstelle, Eine ordentliche Revision ist nötig:

  1. Für Publikumsgesellschaften (Anleihensobligationen ausstehend usw.)
  2. Grossgesellschaften: Wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten sind:
    2.1   Bilanzsumme von CHF 10 Mio.;
    2.2   Umsatz über CHF 20 Mio;
    2.3   50 Vollzeitstellen durchschnittlich.
  3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.


Revisionsstelle, Eingeschränkte Revision, Verzicht: Ist keine ordentliche Revision notwendig, so erfolgt eine sogenannte eingeschränkte Revision. Mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Die Geschäftsführer können die Gesellschafter schriftlich um Zustimmung zum Verzicht auf eine Revision ersuchen. Es kann eine Frist zur Beantwortung von mindestens 20 Tage angesetzt und darauf hingewiesen werden, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. Dieser Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Die Gesellschafterversammlung kann aber auch eine Revision verlangen und eine Revisionsstelle wählen. Ein solcher Antrag eines Gesellschafters muss 10 Tage vor der Gesellschafterversammlung eingereicht werden.

Die Geschäftsführer passen nötigenfalls die Statuten an (Pflicht zur Durchführung einer eingeschränkten Revision) und meldet dem Handelsregister Eintrag oder Löschung der Revisionsstelle.


Ausscheiden von Gesellschaftern: Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen. Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dies von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesellschafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln.